Eine Klausel, mit der sich ein Arbeitnehmer verpflichtet "im Bedarfsfall auf Anweisung auch eine andere ihm zumutbare Arbeit zu übernehmen" stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB dar und ist unwirksam. Eine derartige Klausel gewährleistet nicht, dass es sich hier um eine gleichwertige Tätigkeit handelt, die übernommen werden muss.
LAG Nürnberg vom 06.07.20417 Az 2 Sa 57/17