Honorar
Gesetzliche Gebühren
Sofern keine Vereinbarung über die Abrechnung getroffen wird, werden für die Leistungen des Anwaltes gegenüber seinem Mandanten die Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 05.05.2004 (BGBl I, 717) zugrunde gelegt. Wir verweisen insofern auf die Ausführungen der Bundesrechtsanwaltskammer und den dort zusammengestellten Informationen.
Honorarvereinbarung
Für Beratung und Gutachtenerstellung sind nach dem RVG die Gebühren nicht mehr festgelegt und daher zwischen Mandanten und Anwalt verhandelbar. Wir schlagen Ihnen hier den Abschluss einer Honorarvereinbarung vor, die entweder als Pauschalhonorar oder als Honorar auf Stundenbasis abgeschlossen werden kann.
Auch für alle anderen Tätigkeiten des Rechtsanwalts kann eine Honorarvereinbarung geschlossen werden. Wir weisen daraufhin, dass bei Vereinbarung einer Honorarvereinbarung bei einem Obsiegen lediglich die Kosten berechnet auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erstattungsfähig sind.